Besitz und Verkauf von Samen ?
Der Besitz von Samen und Blättern, der zur Gattung Cannabis sat. gehörenden Pflanzen ist nach dem Suchtmittelgesetz nicht verboten und daher nach diesem auch nicht strafbar.
Der Verkauf von Sorten, die nicht im Saatgutkatalog stehen, kann zu einer Verwaltungsstrafe führen.
Anbau von Cannabispflanzen ?

In allen Fällen hängt es davon ab, zu welchem Zweck Cannabis angebaut wird. Strafbar ist nur der Anbau der Cannabispflanze mit der Absicht, durch die Trennung der Cannabisblüten und des Cannabisharzes „Suchtgift“ zu gewinnen. Nach dem Gesetz würde dieser Anbau zu einer Verwaltungsstrafe führen. Da aber die Gerichte den Begriff   „Erzeugung“ ohne Deckung durch das Gesetz (!) sehr weit auslegen, kann in der Praxis schon der Anbau zu einer gerichtlichen Verurteilung führen!

Der Anbau zur Herstellung von Textilien, Kosmetika, Papier, Baumaterialien, Lebensmittel etc. ist nach dem Suchtmittelgesetz nicht strafbar, unabhängig von der Höhe des THC-Gehalts der Pflanzen.
Das beabsichtigte Anlegen von Hanffeldern zu gewerblichen Zwecken kann, muss aber nicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien beim Magistrat) angemeldet werden. Eine Meldung ist jedenfalls empfehlenswert, um eventuellen Ärger schon im Vorhinein zu verhindern. Ab einem 5-6 prozentigen THC-Gehalt der Trockenmasse wird es jedoch kaum mehr möglich sein, die Verwertung zu legalen gewerblichen Zwecken glaubhaft zu machen.

Was ist verboten ?

Laut Gesetz ist die Erzeugung, der Erwerb, der Besitz, die Überlassung, die Verschaffung, die Ein- und Ausfuhr sowie die Bewerbung von Suchtmitteln verboten. Auch kleinste Mengen (z.B. die Tagesdosis für den Eigenverbrauch) sind nach dem Gesetz verboten.

Erzeugung (§27/§28)
Unter der Erzeugung wird einerseits die Gewinnung – die Trennung des Cannabisharzes von den Pflanzen, aus denen es gewonnen wird – und andererseits die Herstellung (Reinigen und Umwandlung) verstanden. Die Gerichte sehen auch den Anbau und die Aufzucht der Cannabispflanzen selbst möglicherweise als strafbare Handlung an. [Anmerkung: Da Industriehanfsorten mit unter 0,3% THC Gehalt gar kein THC-haltiges Harz ausbilden, ist eine „Suchtgiftherstellung“ aus solchen Pflanzen sowohl durch Anbau als auch durch das Trennen des nicht vorhandenen Harzes von der Pflanze gar nicht möglich]
Erwerb und Besitz (§27/§28)

Der Erwerb ist jener Vorgang, durch den eine Person in den Besitz von Cannabis gelangt. Besitz hat jemand, der/die wenn auch nur kurz, „Herrschaft“ über Cannabis erlangt und diese, zumindest kurzfristig, aufrecht erhalten will. So wurde auch schon das Mitrauchen eines Joints in einer Runde oder die Übernahme einer Haschischpfeife als „Besitz“ von Cannabis eingestuft.
Überlassung (§27)

Cannabis überlässt, wer einem/r anderen (zumindest zeitweilig) Besitz darüber verschafft. Neben dem Verkauf („dealen“) und der Schenkung ist auch schon das „Mitrauchen lassen“ durch Zurverfügungstellung eines „Joints mit Gras“ eine strafbare Überlassung.
Einfuhr & Ausfuhr (§27/§28)

Unter Einfuhr versteht mensch das „über die Grenze bringen“ von Cannabis. Auch der Verkehr zwischen zwei ausländischen Staaten (z.B. zwischen Schweiz und Deutschland), sowie zwischen zwei Staaten der Europäischen Union (z.B. zwischen Österreich und Deutschland) ist strafbar. Wer sich Cannabis aus dem Ausland schicken lässt, macht sich ebenfalls strafbar. Das bloße Mitfahren in einem Auto, in dem Cannabis über die Grenze geschmuggelt wird, ist nicht strafbar, auch wenn die/der Betroffene zwar davon wusste, aber die Tat weder gefördert, noch sonst irgendwie mitgewirkt hat. Unter Umständen kann allerdings eine Strafbarkeit wegen „Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung“ bestehen.

Werbung (§29)
Nach dem Gesetz ist auch die „öffentliche Propaganda“ für Cannabismißbrauch, zum Beispiel in einer Zeitung, in einer Broschüre, in einem Film, auf einem Plakat oder sonst in einer Art, strafbar. Auch Äußerungen, die ganz allgemein bei anderen den Entschluss zum Cannabismißbrauch [Anmerkung: man beachte die pauschale gleichstellung von Miß- und Gebrauch] hervorrufen sollen sind strafbar. Wesentlich ist, dass die Aufforderung von mehreren Personen (ca. 10 Menschen) wahrgenommen werden kann und geeignet ist, den Mißbrauch zu veranlassen. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Cannabis oder die Aufforderung, die Cannabisprohibition zu beenden, ist nicht strafbar.

Für die aufgezählten Vergehen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe vor.
Im Gesetz heißt es wörtlich: „Wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Konsum
Der Konsum von Cannabis ist im Gesetz nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Da aber Konsum ohne Besitz oder Erwerb von Cannabisprodukten unmöglich ist, ist mit dem Konsum immer eine strafbare Handlung verbunden.

Vorsicht gegenüber Jüngeren, wenn man selbst 19 oder älter ist – Höhere Strafen
Wenn ein(e) über 19-jährige(r), einer/m unter 19-jährigen, der/die mindestens zwei Jahre jünger ist (also z.B. 20+18; nicht aber 19+18 oder 18+16) Cannabis überlässt oder verschafft (siehe unter Überlassung), so kann er/sie zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verurteilt werden. Wichtig ist, dass dem/r über 19-jährigen klar war bzw. klar sein musste, dass die/der andere noch unter 19 Jahre alt ist.
Bande oder Gewerbsmäßig – Höhere Strafen
Wer die vorher beschriebenen Verstöße als Mitglied einer Bande begeht oder „gewerbsmäßig“ handelt, kann ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verurteilt werden. Gewerbsmäßig handelt jemand, der sich oft bzw. mehrmals Einnahmen aus den vorher beschriebenen Verstößen verschafft. Klassischer Fall wäre das „Dealen“ über einen längeren Zeitraum, wenn die verkaufte Menge nicht von vornherein begrenzt ist (z.B. nur eine Ernte). Wer sich im Rahmen der „Gewerbsmäßigkeit“ oder der „Begehung als Bande“ Cannabis oder Geld zur Deckung des eigenen Bedarfs verschafft, fällt nicht unter den erhöhten Strafrahmen (bis 3 Jahre), sondern kann nur zu maximal 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe verurteilt werden, SOFERN [dieser Zusatz kam erst durch eine Gesetzesänderung der schwarz-blauen Regierung] die Gewöhnung als erwiesen angenommen werden kann.

Große Menge – Höhere Strafe
Das Gesetz sieht für verschiedene Handlungen (siehe oben) die mit einer großen Menge Cannabis begangen werden, höhere Strafen vor. Die Angaben über die „große Menge“ beziehen sich immer auf die Reinsubstanz des Wirkungsstoffes (bei Cannabis also nicht einfach das Gewicht des Gras/Haschisch, sondern das Gewicht des darin enthaltenen THC; in Gras sind normalerweise ca. 5-15 % THC, in Haschisch ca.10-20 %, in seltenen Fällen bis zu 40 % THC enthalten). Derzeit gelten über 20 Gramm Reingewicht THC als „große Menge“. Wer eine große Menge Cannabis mit dem Vorhaben erwirbt oder besitzt, es in Verkehr zu setzen, kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verurteilt werden.

Wesentlich ist die Absicht, dass das Cannabis zu dem Zweck besessen oder erworben wird, um einer/m anderen übertragen (weitergegeben) zu werden – ob gegen Geld oder als Geschenk ist unerheblich. Es ist auch gleichgültig, ob die große Menge auf einmal oder in mehreren kleinen Mengen an unterschiedliche Personen weitergegeben wird. Große Mengen, die dem Eigengebrauch dienen, fallen nicht unter den erhöhten Strafrahmen und können daher max. mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten bestraft werden. Schwierig könnte in der Realität allerdings der Beweis sein, dass eine „große Menge“ nicht zur Weitergabe, sondern bloß zur Deckung des Eigenbedarfs gedacht war. Wer eine „große Menge“ Cannabis ein- oder ausführt, in Verkehr setzt oder erzeugt (nur anbaut), kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren verurteilt werden.

Werden diese Vergehen mit einer großen Menge und „gewerbsmäßig“ oder „als Bande“ begangen, so erhöht sich das Strafausmaß auf bis zu 10 Jahre. Ausgenommen davon sind wieder jene Fälle, die der Finanzierung des Eigengebrauchs dienen, sofern die Gewöhnung als erwiesen angenommen werden kann.

Eine Strafe von 1 bis zu 15 Jahren kann verhängt werden, wenn die Vergehen im Rahmen einer Bande begangen wurden und die Person schon einmal wegen eines solchen Vergehens verurteilt worden ist. Auch die Überschreitung der Grenzmenge (20 Gramm THC) um das 25-fache führt dazu, dass der Strafrahmen auf 15 Jahre erhöht wird.

Wenn man genannte Vergehen mit „großen Mengen“ begeht und selbst der „Kopf“ einer solche Bande („der in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen führend tätig ist“) ist kann man mit 10 bis zu 20 Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe [ursprünglich 10 bis zu 20 Jahre, jetzt durch die Gesetzesänderung der schwarz-blauen Regierung bis zu Lebenslang] bestraft werden.

Von cannabinus

Gebt den Hanf Frei!!!