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Ein verfassungsmäßiges „Recht auf Rausch“ gibt es nicht.
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Soweit die Strafgesetze ein Verhalten mit Strafe bedrohen, das ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten, verstoßen sie deshalb nicht gegen das Übermaßverbot, weil sie ermöglichen, durch das Absehen von Strafe (§ 29 Abs. 5 BtMG) oder Strafverfolgung (§§ 153 ff StPO, § 31a BtMG) einer geringen Schuld Rechnung zu tragen. In diesen Fällen ist von der Verfolgung der Straftaten grundsätzlich abzusehen.
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Der Gleichheitssatz gebietet nicht, alle potentiell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen.
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In allen Fällen dominiert eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führt; seine berauschende Wirkung ist allgemein bekannt und wird durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden.
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