Eine fehlerhafte Beweiserhebung muss nicht unbedingt dazu führen, dass die gewonnenen Beweise nicht mehr verwertet werden dürfen. Vielmehr sei hierüber im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, so das Bundesverfassungsgericht im Fall einer rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung, die das Amtsgericht München angeordnet hatte.
Bei dieser Wohnungsdurchsuchung, die im Rahmen von Ermittlungen wegen markenrechtlicher Verstöße stattgefunden hatte, fanden die Ermittlungspersonen Haschisch in nicht geringer Menge sowie zwei Feinwaagen. Dieser Fund führte letztlich zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Strafgericht hatte dabei die bei der Durchsuchung erlangten Beweise verwertet. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Die Verfassungsrichter gestanden dem Beschwerdeführer zwar zu, dass die Durchsuchung in sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingreife. Die Verwertung der bei dieser Durchsuchung gewonnenen Beweismittel im Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das BtmG verstoße aber nicht gegen dieses Grundrecht. Es besteht kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre.
Für die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften habe und ob hierzu insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zähle, seien in erster Linie die Fachgerichte zuständig, so das BVerfG. Diese gingen in gefestigter, willkürfreier Rechtsprechung davon aus, dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden sei.
Ein Beweisverwertungsverbot bedeute eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen sei, betont das BVerfG. Die Gerichte hätten im vorliegenden Fall die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze beachtet. Insbesondere hätten sie die Schwere der Grundrechtsverletzung bei der Durchsuchung in ihrer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Strafverfolgung und der Wahrheitsermittlung im Strafverfahren angemessen berücksichtigt.