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Die Eintragung der Marke «Cannabis» für Getränke, die Hanf enthalten können, ist unzulässig. Die Marke sei rein beschreibenden Charakters, führt der Europäische Gerichtshof aus. Denn ein angemessen verständiger Durchschnittsverbraucher könne glauben, dass es sich bei ihr um eine Beschreibung der Merkmale der fraglichen Ware handele (Urteil vom 19.11.2009, Az.: T-234/06).

Sachverhalt

Giampietro Torresan ließ im Jahr 2003 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen «Cannabis» für Biere, Weine und Spirituosen als Gemeinschaftsmarke eintragen. Auf Antrag der Klosterbrauerei Weissenohe GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland wurde die Marke vom HABM für nichtig erklärt, da die Marke beschreibend sei. Das HABM vertrat die Auffassung, dass der Begriff «Cannabis» umgangssprachlich sowohl eine Hanfpflanze als auch ein Betäubungsmittel bezeichne und vom Durchschnittsverbraucher als klarer und unmittelbarer Hinweis auf die Merkmale der Waren aufgefasst werde, für die die Marke angemeldet worden sei.

EuGH: «Cannabis» hat hier beschreibenden Charakter

Diese Ansicht teilt der EuGH in seinem Urteil. Er stellt zunächst fest, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Zeichen «Cannabis» und bestimmten Merkmalen der genannten Waren besteht. Denn Cannabis werde bei der Herstellung zahlreicher Lebensmittel, darunter auch Bier und bestimmte Getränke, verwendet. Zudem sei das Wort «Cannabis» ein wissenschaftlicher lateinischer Begriff, der in mehreren Sprachen der Europäischen Gemeinschaft existiere und der breiten Öffentlichkeit durch seine Präsenz in den Medien bekannt sei. Der Begriff sei für den angesprochenen Verbraucher also im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verständlich. Deshalb werde ein Durchschnittsverbraucher in der EU die Marke «Cannabis» als Beschreibung eines Merkmals der fraglichen Produkte wahrnehmen. Dieses Merkmal sei auch für die Kaufentscheidung des Verbrauchers entscheidend. Nach Ansicht des EuGH könnte ihn die Möglichkeit reizen, die gleichen Wirkungen wie mit dem Konsum von Cannabis zu erzielen. Beschreibende Zeichen seien aber nicht geeignet, die den Marken eigene Funktion eines Herkunftshinweises zu erfüllen. Deswegen schließe die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke sie auch von der Eintragung aus.

Quelle: rsw.beck.de

 

Von cannabinus

Gebt den Hanf Frei!!!