Sind der Konsum und/oder der Vertrieb von CBD-Produkten legal oder illegal?

 

Wie den Medien zu entnehmen ist, ist der weltweite Cannabisboom ungebrochen. Auch die deutschsprachigen Länder in Europa stellen dabei keine Ausnahme dar. Einen guten Anteil daran trägt das nicht berauschende, aber laut vielen Studien medizinisch wirksame Cannabinoid CBD. Diesbezüglich unterscheiden sich die Rechtslagen in Österreich, der Schweiz und Deutschland nicht nur, sondern sie sind auch einem stetigen Wandel unterzogen, was die Lage für Käufer und Verkäufer schwierig macht. Eine Erleichterung zumindest bezüglich Österreich und Deutschland soll der folgende Überblick über die dortige aktuelle Rechtslage schaffen.

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2. Die Rechtslage in Österreich

Nach österreichischem Suchtmittelgesetz sind der Anbau und die Erzeugung von Cannabis zum Zweck der Suchtgiftgewinnung verboten. Dies betrifft sowohl den gewerblichen Anbau bzw. die gewerbliche Erzeugung, als auch den Anbau bzw. die Erzeugung zur Selbstversorgung.

Unter dem Anbau von Cannabis werden jeweils das Aussetzen, Anpflanzen, Aufziehen, Züchten und Kultivieren der entsprechenden Pflanzen verstanden. Die dafür verwendeten Samen und daraus gezogenen Stecklinge fallen nicht unter das Suchtmittelgesetz und sind somit grundsätzlich legal, sofern die Samen oder Stecklinge nicht zum Anbau von Cannabis zum Zweck der Suchtgiftgewinnung verwendet werden.

Im Unterschied dazu ist unter der Erzeugen von Cannabis zu verstehen, dass Cannabiswirkstoffe und die Wirkstoffe enthaltende Pflanzenteile und Harze der Pflanzen, aus denen sie gewonnen werden, getrennt werden und davon getrennt verkauft und/oder weiterverarbeitet werden. Man erzeugt also Cannabis, wenn die blühende Pflanze geerntet wird, wobei die Cannabisblüten spätestens nach der Ernte als Suchtmittel gelten, oder wenn der Wirkstoff THC durch Verarbeitung der diesen Wirkstoff enthaltenen Pflanzenteile, beispielsweise der Blüten, gewonnen wird.

Was Cannabis-Erzeugnisse, beispielsweise Lebensmittel, Öle und Extrakte im Besonderen anbelangt, so ist in erster Linie entscheiden, ob die Produkte THC enthalten oder nicht, und in zweiter Linie, wie groß der Anteil an THC im jeweiligen Produkt ist. Im Suchtmittelgesetz ist eine Ausnahme für Produkte genannt, deren THC-Anteil kleiner als 0,3% ist. Dieser Grenzwert bezieht sich jedoch nicht auf Produkte, die zum Einnehmen gedacht sind und zu diesem Zweck vertrieben werden, da laut Gesetzgeber der Missbrauch als Suchtgift ausgeschlossen sein muss. Vielmehr bezieht sich der Grenzwert im Wesentlichen auf Produkte, die der Herstellung von Faserhanf dienen, und auf Produkte, die der Erzeugung von Ölen aus den Hanfsamen dienen.

Was den Wirkstoff CBD und diesen Wirkstoff enthaltende Produkte anbelangt, so sind diese in Österreich grundsätzlich legal. Dies gilt zumindest sofern die entsprechenden Produkte nicht auch noch THC oder andere verbotene Wirkstoffe oberhalb der oben genannten Grenzwerte enthalten.

Das Strafmaß bei einem Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz ist unter anderem davon abhängig, ob das Cannabis zum Zweck der Suchtgiftgewinnung angebaut oder erzeugt wurde. Des Weiteren ist der aktuelle Entwicklungsstand der Pflanzen wichtig, und zwar dahingehend, ob es sich um einen Anbau oder um eine Erzeugung von Cannabis handelt. Des Weiteren ist es entscheidend, um welche Mengen an psychoaktivem Wirkstoff, insbesondere THC, es sich im aktuellen Fall handelt, wobei als entscheidende Grenzwerte für THC-A 40g und für Delta-9-THC 20g angesetzt sind. Ferner ist entscheidend, ob der Verstoß der erste ist oder ob dieselbe Person schon öfter gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen hat.

Ohne auf die jeweiligen Details einzugehen lässt sich anschaulich und zusammengefasst sagen, dass die Strafe umso größer ausfallen kann, je fortgeschrittener der Anbau bzw. die Erzeugung sind. Es drohen also höhere Strafen, falls die Pflanzen erntereif oder bereits geerntet sind, verglichen mit einem Fall, bei dem die Pflanzen sich noch in einem frühen Anbaustadium befinden. In letzterem Fall kann die Strafverfolgung häufig zumindest vorläufig nicht weitergeführt werden, zumindest sofern die genannten Grenzmengen des Wirkstoffs nicht überschritten werden.

Sofern die genannten Grenzmengen überschritten werden, hat man als Beschuldigter zumindest dann noch gute Aussichten, mit einem blauen Auge davonzukommen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass vorsätzlich ein Handel mit dem entsprechenden Suchtgift vorgenommen wurde oder konkret in Vorbereitung ist.

Anders sieht es aus, wenn tatsächlich der bzw. die verbotenen Wirkstoffe oberhalb der Grenzmenge erzeugt wurden. Dann ist mit einer Verurteilung zu rechnen, da der Gesetzgeber dann von einem Handel mit der Droge ausgeht (siehe §28a SMG). Als Strafmaß ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren festgesetzt. Das Strafmaß kann deutlich angehoben werden, insbesondere auf 1 bis 10 Jahre, falls die genannten Grenzmengen um ein 15-faches überschritten werden. In diesen Fällen erhöht sich die Strafandrohung von bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe auf 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Sollte das Gericht allerdings davon überzeugt sein, dass es sich bei dem Straftäter ausschließlich um einen Selbstversorger und keinen Händler handelt, so werden regelmäßig „nur“ bedingte Freiheitsstrafen verhängt, wohingegen Gefängnisstrafen in der Regel nur gegen Drogenhändler und/oder einschlägig vorbestraften Tätern ausgesprochen werden.

Was die Einfuhr von Cannabis nach Österreich insbesondere aus dem deutschsprachigen Ausland betrifft, so lässt sich das im Vorhergehenden gesagte im Wesentlichen darauf übertragen. Insbesondere sind die Einfuhr und die Ausfuhr von THC-haltigen Produkten grundsätzlich illegal, wobei wichtig ist, dass bei einem Verstoß der Verkäufer und der Käufer belangt werden können. Beispielsweise kann bei einem Versand eines oder mehrerer Stecklinge aus Österreich nach Deutschland auch der österreichische Versender belangt werden.

Was die geltende Rechtsprechung anbetrifft, so ist diese in Bezug auf den Eigenanbau gefestigt und weitgehen verlässlich. Anders sieht es bei diversen CBD- und THC-haltigen Produkten aus, da diese häufig noch nicht lange auf dem Markt sind und sich eine entsprechende Rechtsprechung noch nicht etabliert hat. Sollte man vorhaben, derartige Produkte zu kaufen, zu verkaufen oder zu erzeugen, sollte daher vorher ein rechtliches Gutachten eingeholt werden.

 
2. Die Rechtslage in Deutschland

Clause 1462957 640 150x150Gemäß den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sind in Deutschland Pflanzen der Gattung Cannabis, deren Pflanzenteile und das Harz, das von diesen Pflanzen abgesondert wird, grundsätzlich verboten (siehe §1 Abs.1 BtMG i.V.m Anlage I zum BtMG). Somit fallen sowohl Cannabis als Pflanze an sich als auch die daraus gewonnenen Produkte, wie Blüten, Extrakte, Öle und andere Erzeugnisse unter das BtMG. „Grundsätzlich“ heißt aber auch, dass es Ausnahmen gibt.

Eine dieser Ausnahmen ist, wenn das Cannabis mit zertifiziertem Saatgut von Sorten erzeugt wird, die in einem Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind oder ihr THC-Anteil geringer als 0,2% ist, und es in Ländern der Europäischen Union angebaut wird (siehe Ausnahme b der Anlage III zum BtMG). Die genannte Obergrenze von 0,2% führt jedoch häufig zu Missverständnissen, insbesondere dass jegliche Produktion, Verkauf und Konsum von derartigen Cannabisprodukten vollkommen legal sein. Dies ist so jedoch leider nicht richtig. Es müssen nämlich weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit sich alle Beteiligten im legalen Bereich bewegen.

Insbesondere darf der Verkehr mit den Cannabisprodukten, von denen der Anbau ausgenommen ist, nur wissenschaftlichen oder gewerblichen Zwecken dienen, die so gestaltet sind, dass ein Missbrauch der entsprechenden Cannabisprodukte als Rauschmittel ausgeschlossen sind (siehe Ausnahme b der Anlage III zum BtMG). In diesem Sinne unbedenkliche, also legale, Produkte sind beispielsweise Hanfpapier, Hanftextilien oder Hanfseile. Im Gegensatz dazu sind Produkte, die zum Verzehr, zum Rauchen oder zum Verdampfen angeboten werden keine unbedenklichen Stoffe im Sinne dieser Ausnahmeregelung. Für diese Erzeugnisse gilt ein anderer Grenzwert für den THC-Gehalt, nämlich 0,0005%, der nicht überschritten werden darf. Dieser Richtwert wird vom BfR festgesetzt und gilt für Lebensmittel, beispielsweise für Hanfsamenöl, oder auch für Nahrungsergänzungsmittel. Ein CBD-Öl ist daher in Deutschland nur dann völlig legal, wenn der THC-Gehalt kleiner als 0,0005% ist. Für einen Verkäufer von Cannabisprodukten, beispielsweise einem CBD-Produkt, dessen THC-Gehalt kleiner 0,2% aber größer als 0,0005% ist, bedeutet dies somit, dass er das entsprechende Produkt nicht als Rauchmittel oder zum Verzehr anbieten darf. Nur der Verkauf von Produkten, die explizit nicht zum Verzehr o.ä. geeignet sind oder die zum Herstellen letzter verwendet werden, ist freigegeben. Nicht nur der Verkäufer, sondern auch der Käufer können sich dabei strafbar machen, da nicht nur das Abgeben, das Verkaufen und der Handel mit Cannabis illegal sind, sondern auch das Erwerben und das Verschaffen in sonstiger Weise (siehe §29 Abs.1 BtMG).

In Anlage I zum BtMG sind noch weitere Ausnahmen bezüglich Cannabis genannt. Beispielsweise ist der staatlich kontrollierte Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unter bestimmten Voraussetzungen legal. Ferner sind Cannabis-Samen, die nicht zum illegalen Anbau gedacht sind, legal.

Was die Einfuhr von Hanf-Produkten aus dem Ausland betrifft, so ist die Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich illegal. Dass Cannabis in Deutschland zu den Betäubungsmitteln zählt, wurde im Vorhergehenden bereits erläutert. Dabei kommt es ausschließlich auf die Rechtslage in Deutschland an und nicht auf die Rechtslage in dem Land, aus dem das entsprechende Produkt importiert wird. Besondere Vorsicht ist bei der Einfuhr einer nicht geringe Menge von Cannabis geboten, da dafür eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vorgesehen ist (siehe §30 Abs.1 Nr.4 BtMG). Bei der Menge, auf die das Gesetz Bezug nimmt, handelt es sich um die Menge des reinen Wirkstoffs THC und nicht etwa um die Menge an Cannabis, die das THC enthält. Nach aktueller Rechtsprechung ist der Grenzwert, ab dem eine Menge als nicht geringe Menge eingestuft wird, 7,5g THC.

 

Der vorstehende Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen verfasst. Da jedoch die Rechtsprechung sowohl in Österreich als auch in Deutschland einem stetigen Wandel unterliegt, da überhaupt nur relativ wenig Rechtsprechung in Bezug auf CBD zu finden ist und da die Quellen des Autors sich zumindest teilweise widersprechen, wird keine Gewähr für die vorstehenden Aussagen übernommen. Vielmehr stellt das im Vorhergehenden Dargestellte lediglich eine Zusammenfassung der Meinungen und Ansichten diverser Verkehrsbeteiligten dar.

Von cannabinus

Gebt den Hanf Frei!!!