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Cannabis unterliegt in Österreich einem generellen, expressiv verbis festgehaltenen Verschreibungsverbot; der entsprechende Passus im Suchtmittelgesetz lautet:

§14. Nicht verschrieben werden dürfen:

  1. Suchtgifte in Substanz
  2. Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Spezialitäten
  3. Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen.“

Im erwähnten Anhang V wird Tetrahydrocannabinol (THC) angeführt, der psychotrope wie therapeutische Hauptwirkstoff von Cannabis. Genau gelesen, eröffnet sich die einzige vorhandene Möglichkeit für Cannabismedizin in Österreich: THC selbst, wenn synthetisch hergestellt, ist keine Zubereitung aus Cannabis und daher verschreibungsfähig. Der internationale Freiname für synthetisches THC lautet Dronabinol; das bekannte, in den USA bereits seit 1985 eingesetzte Marinol ist lediglich ein Markenname – Marinol enthält Dronabinol=synthetisches THC.
Nabilon, der Inhaltsstoff in den Nabilone-Kapseln, ist ein THC-Analog, d.h. kein THC und auch keine Zubereitung daraus, sondern ein rein synthetisches Cannabinoid mit dem THC angenäherter Struktur und Wirkung.

Von cannabinus

Gebt den Hanf Frei!!!