Das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) muss über den Cannabis-Anbau durch Multiple Sklerose-Patienten neu entscheiden. Dies hat das Kölner Verwaltungsgericht (VG) entschieden. Dem Antrag eines an Multiple Sklerose erkrankten Patienten auf Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken hat das Gericht teilweise entsprochen.
Der Kläger ist seit 1985 an Multipler Sklerose erkrankt. Er begehrt vom BfArM die Erlaubnis zum Anbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken. Nach Ansicht seiner Ärzte hat der jahrelange regelmäßige Cannabiskonsum des Klägers günstige Effekte auf die mit seiner Erkrankung verbundenen Störungen der Bewegungskoordination.
Der Kläger sieht aus medizinischen und wirtschaftlichen Gründen die von seiner Krankenkasse nicht übernommene Behandlung mit Dronabinol oder mit Cannabis-Extrakt nicht als Alternative an und beantragte deswegen eine Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz zum Eigenanbau von Cannabis. Diese wurde ihm vom BfArM mit der Begründung versagt, eine Erlaubnis verstoße gegen das internationale Suchtstoffübereinkommen. Zudem habe der Kläger keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen in seiner Wohnung, um den Zugriff Dritter zu verhindern. Der selbst angebaute Cannabis sei zur medizinischen Versorgung des Klägers auch ungeeignet, da die Qualität des Wirkstoffs nicht nachgewiesen sei.
Dem folgte das VG nicht. Es stellte fest, dass die ablehnende Entscheidung des BfArM rechtswidrig war. Zwingende Versagungsgründe lägen nicht vor. Die Sicherungsmaßnahmen des Klägers seien ausreichend. Der jahrelange Eigenanbau belege, dass der Kläger sich durch eine Therapie mit dem selbst angebauten Cannabis nicht selbst schädige. Der mit der Erlaubniserteilung verbundene Verstoß gegen das internationale Suchtstoffabkommen müsse nicht zwingend zu einer Versagung der Erlaubnis führen.
Das BfArM habe auch bei Verstoß gegen das Abkommen einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen auch die Interessen des Klägers angemessen zu berücksichtigen seien. Dieses Ermessen habe die Behörde (bisher) nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weil sie allein darauf abgestellt habe, dass eine Vertragsverletzung dem Ansehen der Bundesrepublik schade. Deshalb müsse die Behörde über den Antrag neu entscheiden. Dabei müsse sie auch den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Klägers berücksichtigen, was zu einer anderen Entscheidung führen könne.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2011, 7 K 3889/09
Quelle: anwalt.de