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Hamburg (kobinet) Lässt das Bundesgesundheitsministerium weiterhin schwerkranke Patienten im Stich? Das fragt die Kanzlei Menschen und Rechte angesichts eines aktuellen Verfahrens. Heute verhandelt das Verwaltungsgericht Köln (Az. 7 K 3889/09) über den Anspruch eines schwerkranken Menschen, Cannabis selbst anzubauen. Während das zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel dem Begehren des an Multipler Sklerose erkrankten und damit einhergehend an Ataxie leidenden Mannes stattgeben wollte, hat das Bundesgesundheitsministerium die Behörde angewiesen, eine solche Genehmigung nicht zu erteilen. Der Patient, dessen Ataxie mit zugelassenen Medikamenten nicht zu behandeln ist, hat gegen den darauf hin erlassenen, ablehnenden Widerspruchsbescheid geklagt.

Das Verfahren steht nach Ansicht der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei in einem brisanten gesundheitspolitischen Zusammenhang: Es gibt in der Bundesrepublik viele schwer erkrankte Menschen, denen mit zugelassenen Medikamenten nicht geholfen werden kann. Viele von ihnen sind Schmerzpatienten oder sie leiden an schwer kontrollierbaren Ataxien oder Spasmen. Für etliche dieser Patienten ist die Behandlung mit Cannabis oder dessen Wirkstoffen die einzige Möglichkeit.

Das ist, wie sich bei einer Experten-Anhörung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages am 15. August 2008 herausstellte, in Fachkreisen bekannt und der Grund dafür, warum sich viele Organisationen und Fachverbände für eine Kostenübernahme durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) einsetzen. Derzeit übernehmen die Krankenkassen diese Kosten aber nicht. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.2005 gilt nur für lebensbedrohlich erkrankte Menschen eine Ausnahme.
Da Medikamente wie das Cannabinoid Dronabinol, aber auch der mit Ausnahmegenehmigungen aus den Niederlanden zu beziehende Medizinalhanf für schwerkranke Patienten zu teuer sind, bleibt ihnen nur der Weg in die Illegalität oder der Versuch, den Eigenanbau von Cannabis beim Bundesinstitut für Arzneimittel offiziell zu beantragen.

Bislang hat das Bundesinstitut einem solchen Antrag noch nie stattgegeben. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht 2005 entschieden, dass auch die medizinische Behandlung eines einzelnen Patienten ein „im öffentlichen Interesse liegender Zweck“ sein kann, der nach dem Betäubungsmittelgesetz eine Erlaubnis (zum Eigenanbau, zum Erwerb etc.) von Betäubungsmitteln begründen kann.

Es steht in dem Verfahren angesichts dessen zur Entscheidung, ob die Gesellschaft bzw. das dafür verantwortliche Gesundheitsministerium schwerkranken Patienten genehmigt, die einzige Therapie zu
durchzuführen, die ihnen hilft und die sie sich leisten können, oder ob sie eine Gruppe von schwerkranken Patienten, für die Standardbehandlungen nicht zur Verfügung stehen und deren Alternativtherapie die GKV nicht übernimmt, einfach im Stich lassen will.

Quelle: kobinet-nachrichten.org

Von cannabinus

Gebt den Hanf Frei!!!