Stand: 24.01.2011
ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001
ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001
1. Allgemeines
Lizenzen sind auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Union (EU) für
Einfuhren und Ausfuhren von bestimmten Erzeugnissen der einzelnen Sektoren der
gemeinsame Marktorganisation von bzw. nach Drittländern, mit Ausnahme von eventuellen
Freimengen, erforderlich. Dieses System liefert, für sensible Produkte, der Europäischen
Kommission kurzfristig die Daten der Warenbewegungen zwischen der EU und Drittländern
und dient weiteres der Verwaltung des Ausfuhrerstattungsbudgets bzw. von
Importkontingenten. Die Erstattung stellt die Differenz zwischen EU- und Weltmarktpreis dar
und wird dem Ausführer bezahlt, damit die Ware international wettbewerbsfähig bleibt.
Ein- bzw. Ausführer, die in der EU ansässig sind, können ab dem 1. Februar 2010 Anträge
für Import- bzw. Export- Lizenzen über die Internetapplikation eLizenzantrag stellen. Nähere
Informationen diesbezüglich entnehmen Sie dem Merkblatt „eLizenzantrag“.
In Ausnahmefällen kann weiterhin auch anhand der bei der Agrarmarkt Austria (AMA)
aufgelegten Formblätter (AGRIM bzw. AGREX) ein Antrag eingereicht werden.
Mit dem Antrag muss gleichzeitig die Hinterlegung einer entsprechenden Sicherheit erfolgen.
Grundsätzlich werden – ausgenommen Produkte mit einer sogenannten Liegefrist –
ordnungsgemäß gestellte Anträge, welche bis 13 Uhr bei der AMA einlangen, am selben Tag
ausgestellt.
In Österreich gibt es seit 01.10.2007 die Möglichkeit auch elektronische Lizenzen zu
beantragen, nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt e-Lizenz.
Für Ein- bzw. Ausfuhrabfertigungen von Waren durch österreichische Zollbehören, kann in
die e-Lizenz von der Zollstelle eingesehen werden. Die e-Lizenz kann nur in Österreich
verwendet werden.
Für die Ein- bzw. Ausfuhr von Waren durch jeden Mitgliedstaat ist die Papier-Lizenz der
Ein- bzw. Ausfuhrzollstelle vorzulegen. Die Papier-Lizenz kann in jedem Mitgliedstaat der EU
verwendet werden.
Die Lizenz berechtigt und verpflichtet innerhalb der Gültigkeitsdauer das Erzeugnis ein- bzw.
auszuführen.
Eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung begründet den Anspruch auf
Bezahlung der Erstattung. Die Auszahlung der Erstattung erfolgt für in Österreich
abgefertigte Waren durch das Zollamt Salzburg/Erstattungen.
Die Einfuhr von Hanfsamen bzw. Hanf roh oder geröstet aus Drittstaaten setzt die Erteilung
einer Lizenz voraus. Darüber hinaus ist der Import von nicht zur Aussaat bestimmten
Hanfsamen auf anerkannte Einfuhrunternehmen beschränkt. Hier ist eine Zulassung durch
die AMA notwendig.
Die Regelung für die Gewährung einer Verarbeitungsbeihilfe entnehmen Sie bitte dem
Merkblatt „Verarbeitung für Flachs und Hanf“.
2. Rechtsvorschriften
??Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007
über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)
??Verordnung (EG) Nr. 507/2008 vom 6. Juni 2008
mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über
die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf
??Verordnung (EG) Nr. 376/2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einführend
Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche
Erzeugnisse
??Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft BGBl. II Nr. 414/2008 über die Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten
??Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft BGBl. II Nr. 36/2008 über Lizenzen für Marktordnungswaren
3. Lizenzpflichtiger Warenkatalog
KN-CODES Eintrag unter
Besondere Bedingungen:
Gültigkeitsdauer
1207 Andere Öl samen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:
– andere als 1207 10 bis 1207 60:
1207 99 — andere als Mohnsamen:
1207 99 15 — zur Aussaat:
1207 99 15 10 —- Hanfsamen ……………………………………………..
— andere als zur Aussaat:
1207 99 91 —- Hanfsamen………………………………………………
Den zur Aussaat bestimmten Hanfsamen des KN-Codes 1207 99
20 liegt eine Bescheinigung darüber bei, dass der
Tetrahydrocannabinolgehalt (THC-Gehalt) der betreffenden Sorte
den vorgeschriebenen Prozentsatz von 0,2 % nicht überschreitet.
Die nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen des KN-Codes 1207
99 91 dürfen nur durch von der AMA zugelassenen
Einfuhrunternehmen importiert werden. (Siehe Punkt 5 des
Merkblattes)
Laufend + 6 Monate
ab dem Tag der
Erteilung
Laufend + 6 Monate
ab dem Tag der
Erteilung
5302 Hanf (Cannabis sativa L.) roh oder bearbeitet, jedoch nicht
versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff):
5302 10 00 – Hanf, roh oder geröstet ………………………………. Der Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 erfüllt die Bedingungen
gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Die in der
Lizenz angegebenen Sorten müssen im aktuellen EUSortenkatalog
„Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche
Pflanzenarten“ angeführt sein.
Sollten die Sorten nicht im EU-Sortenkatalog enthalten sein, ist
vom Antragsteller ein amtlicher Nachweis über die Bestätigung des
THC-Gehaltes unter 0,2 % vorzulegen.
Laufend + 6 Monate
ab dem Tag der
Erteilung
4. Ausfüllhilfe Einfuhrlizenzen
Information zur Beantragung von Einfuhrlizenzen für Hanf
im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 vom 6.
Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der
Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die
gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und –
hanf
Warenart: Hanfsamen nicht zur Aussaat
Hanf, roh oder geröstet
KN-Code : 1207 99 15
1207 99 91
5302 10 00
Ursprungsland: alle Drittländer
Antragstellung: lfd.
Bestimmungen zum
Lizenzantrag:
•?FELD 1 (Ausstellende Stelle) = „Agrarmarkt Austria,
Dresdner Straße 70, 1200 Wien“
•?FELD 4 (Inhaber) = Name, vollständige Anschrift
und Mitgliedstaat
•?FELD 14 (Handelsübliche Bezeichnung) = Angabe
der handelsüblichen Bezeichnung, jedoch ohne
Nennung eines Produktnamens
•?FELD 15 (Bezeichnung nach der KN) =
Bezeichnung gem. Warenkatalog
•?FELD 16 (KN-Code) = Angabe KN-Code gem.
Warenkatalog
•?FELD 17/18 (Menge in Zahlen/Buchstaben) =
Angabe des Nettogewichtes mit der entsprechenden
Einheit (kg, T)
•?FELD 20 (Hanfsorte) = Angabe der Hanfsorte
•?ANMERKUNGEN = Text je nach KN-Code gem.
Warenkatalog
Freimengen: Keine Freimengen
Antragsmenge:
Toleranz: keine
Ausstellung der Lizenz: lfd.
Gültigkeit der Lizenz: ab Erteilung lfd. + 6 Monate
5. Nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen
Nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen dürfen nur eingeführt werden von:
•?Forschungsinstituten und sonstigen Forschungseinrichtungen,
•?Sonstigen natürlichen und juristischen Personen, die eine Tätigkeit im Lebensmittelund
Futtermittelsektor ausüben.
Zulassung
Einfuhrunternehmen, die nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen aus Drittländern
importieren, müssen bei der AMA einen Antrag auf Zulassung stellen. (Formular „Antrag auf
Zulassung als Importeur von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen“)
Die Zulassung erfolgt mittels Bescheid der AMA und ist auf drei Jahre befristet. Sie kann auf
Antrag um jeweils drei Jahre verlängert werden.
Mit der Einreichung des Antrages auf Zulassung verpflichtet sich der Importeur
ordnungsgemäß Bücher zu führen und die bei ihm verbleibenden Arbeitsunterlagen und die
sonstigen maßgeblichen, geschäftlichen Unterlagen sieben Jahre vom Ende des
Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet
aufzubewahren.
Behandlung
Die eingeführten Hanfsamen müssen innerhalb von einer Frist von weniger als zwölf
Monaten ab Ausstellung der Lizenz einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden:
•?Behandlung, die ihre Verwendung zur Aussaat ausschließt,
•?Mischung zu Futtermittel mit anderen Samen als Hanfsamen, wobei der Anteil der
Hanfsamen an der Gesamtsamenmenge höchstens 15% und in Ausnahmefällen auf
begründeten Antrag des zugelassenen Importeurs maximal 25% betragen darf,
•?Wiederausfuhr in ein Drittland.
Die Behandlung ist zeitgerecht vorab der AMA zu melden, damit die Möglichkeit einer
Kontrolle besteht.
Die Frist von zwölf Monaten kann auf begründeten Antrag des zugelassenen Importeurs von
der AMA um zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden.
Bescheinigung
Der zugelassene Importeur legt der AMA innerhalb von zwei Wochen nach der Behandlung
der Hanfsamen eine Bescheinigung vor. (Formular „Bescheinigung über die Behandlung der
importierten, nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen“)
Die Bescheinigung über die Behandlung innerhalb von zwölf Monaten wird von jenen
Unternehmen ausgestellt, die die betreffenden Behandlungen vorgenommen haben.
Kontrollen
Die Kontrollen der AMA erstrecken sich auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen, die
ordnungsgemäße Lagerung und Behandlung der importierten Ware, die vorgelegten
Bescheinigungen sowie auf die Bestandsbuchführung.
6. Sanktionen
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer
1. eine Behandlung der importierten Hanfsamen nicht fristgerecht vornimmt,
2. gegen die Bestimmungen betreffend die ordnungsgemäße Bestandsbuchführung verstößt,
3. die Bescheinigung über die Behandlung der Hanfsamen nicht rechtzeitig übermittelt,
4. nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen einer verordnungswidrigen Verwendung zuführt.
Bei wiederholten Zuwiderhandlungen hat die AMA die Zulassung zu entziehen.
7. Hinweise zur Beantragung in der Internetapplikation
e-LIzenzantrag
Zur Verwendung der Internetapplikation e-Lizenzantrag ist eine Kennung sowie ein Pin-Code
notwendig. Informationen dazu finden Sie im Merkblatt e-Lizenzantrag.
In der Maske „Antrag für eine neue Lizenz/Bescheinigung beantragen“ wählen Sie bitte den
Sektor Hanf und Flachs aus. Sie können die Suchergebnisse noch weiter einschränken,
wenn Sie weitere Suchkriterien wie z.B. Import/Export eingeben.
Nach dem Klick auf den Button „Suchen“ erscheinen die dazugehörigen Vorlagen/Gruppen
die von der AMA angelegt wurden. Die Bezeichnung enthält die Kategorie Nr. der KN-Codes
die auf Seite 5 und 9 ersichtlich sind. Sollte eine Vorlage nicht verfügbar sein, wenden Sie
sich an die zuständigen Mitarbeiter der AMA.
Wählen Sie eine Vorlage/Gruppe aus und klicken Sie auf den Button „Auswählen“. Diesen
Schritt können Sie überspringen wenn Sie die Vorlagen Nr. und Gruppen Nr. wissen und in
den Suchkriterien eingeben.
Sie gelangen nun in die Maske „Neue Lizenz/Bescheinigung“ und können Ihren Antrag
erstellen.
Die Internetapplikation e-Lizenzantrag erleichtert Ihnen die Antragstellung, da bestimmte
Felder bereits vorbefüllt sind. Sie müssen nur noch folgende Felder ausfüllen:
Block Rechteempfängerdaten
Wenn die Rechte der Lizenz übertragen werden sollen füllen Sie bitte alle Felder aus.
Block Länder
Importantrag: das Feld „Ursprungs- und Versendungsland“ ist auszufüllen
Exportantrag: das Feld „Bestimmungsland“ ist auszufüllen
Block KN-Codes und Bezeichnung
Die „handelsübliche Bezeichnung“ ist bereits vorgegeben. Sollte diese Bezeichnung nicht
zutreffen kann sie überschrieben werden.
Block Menge & Sicherheit
Im Feld „Menge“ ist die Menge einzugeben , die Mengeneinheit ist vorgegeben.
In diesem Block haben Sie auch die Möglichkeit sich die Sicherheit berechnen zu lassen,
dafür müssen Sie nur den Button „Sicherheit berechnen“ anklicken.
Block Anmerkungen zum Lizenzantrag
Hier ist das Medium (Papierlizenz oder elektronische Lizenz) auszuwählen. Hier haben Sie
auch noch die Möglichkeit zusätzliche Anmerkungen zum Lizenzantrag zu vermerken.
8. Zutritts- und Kontrollrechte
Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft
(im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der
Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.
Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und
sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung für erforderlich
erachten, Einsicht zu nehmen.
Der Antragsteller ist verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten
Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die genannten
Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen
und jede sonstige von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu
gewähren. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere die Angabe, an welchem Ort sich die
importierte Ware befindet und verarbeitet wird.
Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen
verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen.
Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf seine Kosten den
Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der
Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Soweit der Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt
wurde, ist er verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem das Unternehmen zur
Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer und die UID-Nummer bekannt
zu geben.
Ist keine UID-Nummer vorhanden, ist diese zeitgerecht beim zuständigen Finanzamt
anzufordern.
Die Vorschriften betreffend Bestandsbuchführung, Zutritts- und Kontrollrechte sowie
Kontrollen gelten auch für beteiligte natürliche und juristische Personen, die den importieren
Hanf lagern, verarbeiten oder exportieren.
Die genannten Vorschriften gelten auch für beteiligte natürliche und juristische Personen, die
den importierten Hanf lagern, verarbeiten oder exportieren.
9. Aufbewahrungspflichten
Der Antragsteller hat den Original-Lizenzantrag sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres
an, in welchem er gestellt wurde (oder auf das er sich bezieht), ordnungsgemäß
aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften
bestehen, und der Original-Lizenzantrag noch nicht bereits an die AMA übermittelt wurde.
Der Antragsteller hat ordnungsgemäß Buch zu führen und die im Zusammenhang mit den
eingangs genannter Rechtsbestimmungen stehenden geschäftlichen Unterlagen sieben
Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und
geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen
Vorschriften bestehen.
Quelle: AMA Österreich